Rechtsprechung
   BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,44141
BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18 (https://dejure.org/2019,44141)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 (https://dejure.org/2019,44141)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 (https://dejure.org/2019,44141)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,44141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 25 Abs. 5, §§ 25b, 54 Abs. 2 Nr. 8, § 58 Abs. 2 Satz 2, §§ 60a, 60b, 81 Abs. 4 und 5, § 84 Abs. 2 Satz 2, §§ 85, 104a; LVwVfG § 44; VwGO § 123
    Abschiebung; Anspruchsnormenkonkurrenz; Aufenthaltserlaubnis; Aussetzung der Abschiebung; Aussetzung der Vollziehung; Ausweisungsinteresse; Bagatellcharakter; Bescheidungsanspruch; Bleiberechtsregelung; Deutschkenntnisse; Duldung; Duldungslücke; Eilrechtsschutz; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 25b AufenthG, § 25b Abs 1 S 2 Nr 1 AufenthG, § 85 AufenthG
    Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer

  • Informationsverbund Asyl und Migration
  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 25b, § 60a Abs. 2 AufenthG

  • rewis.io

    Zu den Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung für geduldete, nachhaltig integrierte Ausländer

  • doev.de PDF

    Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    AufenthG § 25b; AufenthG § 25b Abs. 1 S. 1
    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ; Duldung eines Ausländers ist im Sinne von § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG

  • rechtsportal.de

    AufenthG § 25b; AufenthG § 25b Abs. 1 S. 1
    Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ; Duldung eines Ausländers im Sinne von § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b AufenthG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bleiberechtsregelung für geduldete Ausländer

Besprechungen u.ä.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 167, 211
  • NVwZ 2020, 1044
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (181)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Bei diesen Aufenthaltserlaubnissen handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände, die nicht im Verhältnis einer Anspruchsnormenkonkurrenz zueinander stehen, weil sie sich in den Rechtsfolgen unterscheiden (vgl. zum Verhältnis von § 25a AufenthG zu § 25 Abs. 5 AufenthG BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 10 f.).

    Damit erstreckte er sich - unter den hier gegebenen Umständen - nicht nur auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wovon bereits der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S. ausgegangen ist, sondern auch auf die während des gerichtlichen Verfahrens in Kraft getretene Regelung in § 25b AufenthG, ohne dass es insoweit einer erneuten Antragstellung bedurfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 9; siehe auch Urteil vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 23).

    Sein ausdifferenziertes Regelungswerk einschließlich der Möglichkeiten, bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (so zu § 25a AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 18 ff., 22; zu § 25b AufenthG auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 40).

  • OVG Hamburg, 19.05.2017 - 1 Bs 207/16

    Einstweiliger Rechtsschutz der Ausländerbehörde gegen ein erstinstanzlich

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Dies ändert aber nichts an der vorstehenden Auslegung des zwingenden Versagungsgrundes, sondern verweist der Sache nach darauf, dass Mitwirkungspflichtverletzungen oder Täuschungshandlungen, die nicht mehr fortwirken, unter Umständen ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllen (dazu unten 3.); möglicherweise können sie auch einen Ausnahmefall begründen, der die regelmäßig vorgegebene Rechtsfolge ("soll erteilt werden") zu einer Ermessensregelung herabstuft (vgl. etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 30 ff.).

    Sein ausdifferenziertes Regelungswerk einschließlich der Möglichkeiten, bei der Aufenthaltsgewährung aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen von der Einhaltung einzelner Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG abzusehen (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG), lässt erkennen, dass der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Anwendbarkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen auf humanitäre Aufenthaltstitel, zu denen die Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gehört, eine in sich geschlossene Regelung geschaffen hat (so zu § 25a AufenthG bereits BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - BVerwGE 146, 281 Rn. 18 ff., 22; zu § 25b AufenthG auch OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 1 Bs 207/16 - juris Rn. 40).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.2017 - 18 B 1197/17

    Verfahrensbezogene Duldung; Duldung

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Normzweck und -struktur erfordern jedenfalls nicht zwingend, dass die Duldung bzw. der Duldungsgrund schon bei Antragstellung vorliegen muss, mit der Folge, dass es unmöglich wäre, in den persönlichen Anwendungsbereich des § 25b AufenthG "hineinzuwachsen" (vgl. Röder, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 2. Edition, Stand 1. Oktober 2019, AufenthG § 25b Rn. 7; a.A. etwa OVG Münster, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 - juris Rn. 2).

    Die verbreitete Gegenauffassung (vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 18 B 696/16 - und vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 - beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 11 S 98.17 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 - juris Rn. 4) findet keine hinreichende Anknüpfung im Gesetz.

  • BVerwG, 10.11.2009 - 1 C 24.08

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - 1 C 24.08 - BVerwGE 135, 225 Rn. 20) auf Duldungslücken bedarf es bei der Anwendung von § 25b AufenthG nicht, weil die Vorschrift keine dies rechtfertigende planwidrige Regelungslücke aufweist.
  • BVerwG, 17.12.2015 - 1 C 31.14

    Abschiebungsschutz nach nationalem Recht; Abschluss; bestandskräftiger; des

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist nach der Rechtsprechung des Senats bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 1 C 31.14 - BVerwGE 153, 353 Rn. 9).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 6.09

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Dass bei der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Zeiten der Fortgeltungsfiktion nur dann einen anrechenbaren Voraufenthalt begründen, wenn sie in die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels münden (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 6.09 - BVerwGE 136, 211 ), steht dem nicht entgegen.
  • BVerwG, 21.03.2000 - 1 C 23.99

    Duldungsanspruch bei ungeklärter Identität eines Ausländers

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 - 1 C 23.99 - BVerwGE 111, 62 ), kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Dezember 2019, § 25b AufenthG Rn. 10).
  • BVerwG, 09.09.2014 - 1 C 10.14

    Arglistige Täuschung; Aushändigung; Bekanntgabe; Beteiligter; Einbürgerung;

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. September 2014 - 1 C 10.14 - NVwZ 2014, 1679 Rn. 15 f.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.08.2016 - 18 B 696/16

    Geduldet; Duldung; verfahrensbezogen

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    Die verbreitete Gegenauffassung (vgl. etwa OVG Münster, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 18 B 696/16 - und vom 19. Oktober 2017 - 18 B 1197/17 - beide juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Januar 2018 - OVG 11 S 98.17 - juris Rn. 8; OVG Lüneburg, Beschluss vom 28. Mai 2018 - 8 ME 31/18 - juris Rn. 4) findet keine hinreichende Anknüpfung im Gesetz.
  • BVerwG, 27.01.2009 - 1 C 40.07

    Altfallregelung; Bleiberechtserlass; oberste Landesbehörde; Einvernehmen mit dem

    Auszug aus BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18
    b) Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2009 - 1 C 40.07 - BVerwGE 133, 72 Rn. 14) oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat.
  • BVerwG, 11.01.2011 - 1 C 22.09

    Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis auf Probe; Altfallregelung;

  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.01.2018 - 11 S 98.17

    Duldung als Voraussetzung für eine Aufenthaltserlaubnis infolge nachhaltiger

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 8 ME 31/18

    Abschiebung; Abschiebung, Aussetzung; Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltserlaubnis

  • BVerwG, 17.09.2015 - 1 C 27.14

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Asylantrag; Dublin-Regelungen;

  • VG Aachen, 11.03.2021 - 8 K 1425/19

    Ausnahme vom Visumverfahren nach § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV; Maßgeblicher

    Dem Kläger steht in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11/08 -, Rn. 19; zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 23, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

    vgl. entsprechend zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 23; zu § 25a AufenthG: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 -, juris, Rn. 20 ff.; BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 -, juris, Rn. 9.

    vgl. zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 30.

    Anknüpfend an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 25b AufenthG, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 24 ff., ist nach Auffassung der Kammer auch für die Anwendung des § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV unerheblich, aus welchem Grund der betreffende Ausländer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt geduldet ist oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat, da eine solche Differenzierung keine hinreichend normative Rückanknüpfung findet.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 28 ff.; diese Parallele zwischen § 39 Satz 1 Nr. 5 AufenthV und § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG ebenso zumindest betonend: OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2020 - 17 B 420/20 -, n.v., S. 3.

    vgl. wiederum entsprechend zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 28 ff.; vgl. auch zu § 39 Satz 1 Nr. 1 AufenthV: BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2020 - 1 C 12/19 -, juris, Rn. 54 ff.

    vgl. zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 28 ff.; zu § 25a AufenthG: BayVGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 - 19 CE 21.6 -, juris, Rn. 12 f.

    vgl. zu § 25b AufenthG: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris, Rn. 29 f.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Mit Schriftsatz vom 20. März 2020 haben die Antragsteller unter Vertiefung ihres Vorbringens auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - Bezug genommen.

    Ein Ausländer ist geduldet, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. zu § 25b AufenthG BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat inzwischen in Bezug auf die Vorschrift des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG entschieden, dass es im Falle einer ausdrücklich erteilten Duldung nicht zusätzlich eines materiellen Duldungsanspruchs bedürfe, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung, im gerichtlichen Verfahren mithin der allgemein maßgebliche Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung der Tatsacheninstanz sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 23 f.).

    Hinsichtlich der eintägigen Duldungslücke am 16. Juni 2016 kann offenbleiben, ob sie schon wegen ihres Bagatellcharakters als unschädlich zu betrachten ist (vgl. in anderem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 51).

    Spätestens am 4. Oktober 2019 dürfte sich indes der Anspruch der Antragstellerin zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG bereits so weit verdichtet haben, dass ihr seither ein Anspruch auf Erteilung einer (verfahrensbezogenen) Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zusteht (vgl. zu den Maßstäben BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 30).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat freilich in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 31, offengelassen, ob atypische Voraufenthalte, bei denen die erforderliche Zeitdauer erst unter Einbeziehung von Zeiten rechtswidriger Verfahrensduldungen ohne Integrationseignung bzw. -wirkung erreicht wird, einen Ausnahmefall begründen können.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2021 - 11 S 1966/19

    Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen; maßgeblicher

    b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz (vgl. zu diesem Grundsatz nur BVerwG, Urteile vom 27.04.2021 - 1 C 45.20 -, juris Rn. 11, vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 19, vom 17.12.2015 - 1 C 31.14 -, juris Rn. 9, vom 25.03.2015 - 1 C 16.14 -, Rn. 14, vom 14.05.2013 - 11 S 16.12 -, juris Rn. 14, und vom 07.04.2009 - 1 C 17.08 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 20.09.2018 - 11 S 240/17 -, juris Rn. 38, und vom 18.05.2018 - 11 S 1810/16 -, juris Rn. 54, sowie Beschlüsse vom 20.08.2021 - 11 S 42/20 -, juris Rn. 27, vom 14.01.2020 - 11 S 2956/19 -, juris Rn. 11, und vom 07.12.2015 - 11 S 1998/15 -, juris Rn. 4).

    Der Kläger verfügt zwar über eine rechtswirksame Duldung (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris Rn. 20).

    Die Erteilungsvoraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Antragsteller den maßgeblichen Zeitraum - wenn auch nur um wenige Tage - nicht erfüllt (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 34 ff.).

    Dies folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gewährleistet einen am Gesetzeszweck orientierten, einzelfalladäquaten Gesetzesvollzug (vgl. hierzu ausführlich BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris Rn. 48 ff., VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.07.2020 - 11 S 2426/19 -, juris Rn. 36).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht